4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2015 u.a. wegen Gefährdung des Lebens und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits am 25. März 2015 eine stationäre therapeutische Massnahme in der Justizvollzugsanstalt G.________ (Ort) angetreten. Ab dem 23. Januar 2017 wurden ihm begleitete und gesicherte Ausgänge bewilligt; ab dem 16. April 2018 teil- und unbegleitete Ausgänge.