1B_473/2012 vom 12. September 2012 E. 2.2; jeweils mit Hinweis auf BGE 137 IV 122). Nach Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Ur-