Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen. Ersatzmassnahmen fallen bei Fortsetzungsgefahr dann in Betracht, wenn die Wiederholungsgefahr zwar gegeben ist, das Risiko eines Rückfalles sich aber durch ein milderes Mittel als die Haft massgeblich beschränken lässt (Urteile des Bundesgerichts 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 4.2; 1B_69/2014 vom 8. April 2014 E. 2.2.1; 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 E. 2.3; 1B_473/2012 vom 12. September 2012 E. 2.2; jeweils mit Hinweis auf BGE 137 IV 122).