5 nötig, den Grund des Handelns der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zweifelsfrei zu eruieren; wesentlich sei, dass die Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland eine andere Behörde sei, weshalb es von vornherein keine irgendwie geartete Bindungswirkung des Handelns der Walliser Behörden für die hiesige Staatsanwaltschaft geben könne.