Sie habe ferner bereits im Haftantrag vom 20. Oktober 2021 dargelegt, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt ihrer Untersuchung gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft beantragt, sondern die Anhaltung des Beschuldigten erst für den 20. Oktober 2021 angeordnet habe. Dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis anders gehandelt habe, sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass sie in der kurzen Zeit, während der der Beschwerdeführer in ihrem Gewahrsam gewesen sei, gar nicht habe feststellen können, dass eine einschlägige Verurteilung aus dem Jahr 2015 bestehe. Es sei aber auch gar nicht