Das neue Setting des Beschuldigten im Wohnheim D.________ sei sowohl Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten als auch der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht gewesen. Beide Behörden hätten den Beschuldigten dazu befragt und dadurch im Detail Kenntnis von den Aufenthaltsbedingungen des Beschuldigten an seinem Wohnort erhalten. Beide Behörden hätten sich in der Folge damit auseinandergesetzt, ob die Aufenthaltsbedingungen im «D.________» eine zielführende Ersatzmassnahme darstellten.