Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seither keine weiteren Delikte mehr geschehen seien. Der Beschuldigte habe den Tatbeweis erbracht, dass eine Untersuchungshaft nicht notwendig sei. Diese wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers unverhältnismässig. 3.3 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen in ihrer delegierten Stellungnahme vor, es treffe nicht zu, dass sie und das Zwangsmassnahmengericht erst anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom Entscheid, mit welchem dieses enge Setting angeordnet worden sei, Kenntnis genommen hätten. Das neue Setting des Beschuldigten im Wohnheim D._____