4 und es sei auch zu keinen rechtswidrigen Vorfällen mehr gekommen. Die beschuldigte Person habe den Tatbeweis erbracht, dass sie genügend begleitet sei und nicht mehr delinquiere. Von einer Wiederholungsgefahr könne deshalb gestützt auf die nun getroffenen Massnahmen nicht mehr die Rede sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei somit nicht mehr gegeben. Die Ersatzmassnahmen genügten vollumfänglich. Zudem könnten diese Massnahmen in der Institution D.________ noch verschärft werden.