Er werde dort eng begleitet. In der Verfügung vom 16. August 2021 des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern seien Massnahmen zulasten des Beschuldigten angeordnet worden. Er sei innerhalb der Stiftung D.________ in eine andere Wohngruppe (F.________ (Wohngruppe)) versetzt worden. Ausgänge am Wochenende seien nur noch mit Begleitung erlaubt, er müsse jeweils sagen, wo er hingehe, zudem gehe er einer Arbeit nach.