Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte reiche nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (mit Hinweis auf die Lehre). In ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. Oktober 2021 führe die Staatsanwaltschaft aus, angesichts der beim Beschuldigten gegebenen Wiederholungsgefahr seien keine zielführenden Ersatzmassnahmen ersichtlich. Gerade diese Aussage stimme eben nicht. Der Beschuldigte befinde sich heute in der Institution D.________ in G.________(Ort). Er werde dort eng begleitet.