Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Delikte begehen könnte, sei allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstelle, müsse sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte reiche nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (mit Hinweis auf die Lehre).