Fluchtgefahr oder Kollusionsgefahr stehe dagegen nicht zur Diskussion. Jedoch sei beim Entscheid über die Untersuchungshaft nicht nur zu prüfen, ob die Wiederholungsgefahr gegeben sei, sondern auch ob andere Massnahmen möglich seien. Zwar anerkenne Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern. Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Delikte begehen könnte, sei allerdings Zurückhaltung geboten.