3.2 Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerdeschrift ein, die Wiederholungsgefahr sei nicht vollständig wegzuleugnen. Es werde ihm durch den Vorfall im Kanton Wallis ein schweres Delikt vorgeworfen, wegen welchem er bereits früher verurteilt worden sei. Der Vorfall im Jahre 2015, für welchen er 2017 verurteilt wurde, sei offenbar durchaus mit dem Vorfall im Kanton Wallis im Jahre 2021 zu vergleichen. Fluchtgefahr oder Kollusionsgefahr stehe dagegen nicht zur Diskussion.