3. Besonderer Haftgrund 3.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und verneint die Möglichkeit einer Ersatzmassnahme: Der Beklagte hat in der Vergangenheit ähnliche Straftaten begangen, für die er verurteilt worden ist. In den letzten Monaten hat er sich trotz der Therapie und des Settings immer wieder in gleicher Weise verhalten. Sein Verhalten hat sich jedoch verstärkt und verschlimmert, so dass es zu einer Verfolgungsjagd mit der Polizei kam, die für die Sicherheit anderer (Polizei und andere Verkehrsteilnehmer) äusserst gefährlich war.