Der Beschuldigte ist geständig, die beschriebene Fahrt und einen Teil der aufgeführten Fahrmanöver gemacht zu haben. Zudem gibt er selber an, dass die Fahrt zu einem schweren Unfall mit Toten oder Schwerverletzten hätte führen können. Mit diesen Aussagen bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte Gefährdung des Lebens und grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3, evt. Abs. 2 SVG ist daher zu bejahen.