221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, weshalb auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden kann: Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 19.10.2020 ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Führerausweis. Seither kamen zu diesem Verfahren fünf weitere Anzeigen wegen identischer Delikte dazu. Der Beschuldigte besass noch nie einen Führerausweis.