_, am 25. Oktober 2021 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. November 2021;