Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 476 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. November 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, evtl. Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Oktober 2021 (ARR 21 413) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen Gefährdung des Lebens, evtl. Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz. Nachdem der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2021 festge- nommen worden war, ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 22. Oktober 2021 die Untersuchungshaft bis zum 19. Januar 2022 an (ARR 21 413). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 25. Oktober 2021 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ih- rer delegierten Stellungnahme vom 1. November 2021 die Abweisung der Be- schwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. November 2021; mit Verfügung vom 10. November 2021 liess die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft die Replik sowie beiden Parteien die Aktennotiz vom 9. November 2021 inkl. Beilagen (Telefongespräch mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten [nachfolgend: BVD]) zukommen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 2.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, weshalb auf die Aus- führungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden kann: Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 19.10.2020 ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Fah- rens ohne Führerausweis. Seither kamen zu diesem Verfahren fünf weitere Anzeigen wegen identi- scher Delikte dazu. Der Beschuldigte besass noch nie einen Führerausweis. Am 13.10.2021 erhielt die hiesige Staatsanwaltschaft sodann Kenntnis eines Vorfalls aus dem Kanton Wallis, der weitaus gravierender ist als die bisherigen Gegenstände der Untersuchung. Im Rahmen dieser Anzeige wird der Beschuldigte dringend verdächtigt, am 25.07.2021 im Kanton Wallis eine Ge- fährdung des Lebens, eventuell einen Verstoss gegen Art. 90 Abs. 3 SVG, eventuell gegen Abs. 2 dieser Norm verübt zu haben. Dem in Kopie beiliegenden Wahrnehmungsrapport («Rapport adminis- tratif / Exposé des faits — Itinéraire») und dem ebenfalls beiliegenden «Rapport d'accident de circula- 2 tion» der Kantonspolizei Wallis ist zu dem Vorfall Folgendes zu entnehmen: Die Polizei war auf den Beschuldigten aufmerksam geworden, weil er auf der Autobahn A9 ein Fahrzeug mit als vermisst ge- meldeten Kontrollschildern lenkte. Zwecks Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten folgte ihm zunächst ein einzelnes Polizeifahrzeug, später kamen weitere Patrouillenfahrzeuge zur Unterstützung dazu. Die Polizeifahrzeuge aktivierten die «Stop, Polizei»- Matrix ein, später Sirene, Blinker und Blau- licht, und versuchten während einer längeren Fahrt über mehrere Kilometer, den Beschuldigten anzu- halten. Zu einem bestimmten Zeitpunkt während dieser Verfolgungsfahrt lenkte der Beschuldigte auf der Autobahn sein Fahrzeug in die Mitte zweier Fahrstreifen und bremste anschliessend brüsk; das hinter ihm fahrende Patrouillenfahrzeug konnte eine Kollision vermeiden. Als die Polizei später zu ihm aufholen konnte und neben ihm fuhr, steuerte der Beschuldigte sein Fahrzeug unvermittelt in Rich- tung des Polizeifahrzeugs, dessen Lenker eine Kollision jedoch vermeiden konnte. Anschliessend ver- liessen der Beschuldigte und ihm folgend die Polizeifahrzeuge die Autobahn und fuhren auf die Kan- tonsstrasse T9 weiter. Dort konnte ein Polizeifahrzeug den Beschuldigten überholen und sich vor ihn setzen, worauf der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfuhr, sein Fahrzeug neben das Polizeifahr- zeug setzte und es erneut in Richtung des Polizeifahrzeugs lenkte; der Lenker des Polizeifahrzeugs konnte dem Beschuldigten ausweichen und dadurch eine Kollision vermeiden. Nach einer Fortset- zung der Fluchtfahrt auf einem Waldweg und anschliessend auf einer Kantonsstrasse kam das Fahr- zeug des Beschuldigte erst zum Stillstand, als ein Polizeifahrzeug ihm den Weg abschnitt und der Be- schuldigte mit der rechten Seite dieses Polizeiautos kollidierte; zuvor hatte der Beschuldigte noch eine Sicherheitslinie überfahren und den Fahrstreifen der Gegenfahrbahn überquert. Zu den vom Beschul- digten gefahrenen Geschwindigkeiten hielt die Polizei in ihrem Wahrnehmungsrapport fest, dass der Beschuldigte mehrfach die Tempolimite überschritt und zu einem bestimmten Zeitpunkt sogar mit 160 km/h fuhr. Ob Letzteres auf der Autobahn oder ausserorts geschah, wird abzuklären sein. Der Beschuldigte ist geständig, die beschriebene Fahrt und einen Teil der aufgeführten Fahrmanöver gemacht zu haben. Zudem gibt er selber an, dass die Fahrt zu einem schweren Unfall mit Toten oder Schwerverletzten hätte führen können. Mit diesen Aussagen bestehen genügend konkrete Anhalts- punkte für eine Straftat. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Delikte Gefährdung des Lebens und grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3, evt. Abs. 2 SVG ist daher zu bejahen. 3. Besonderer Haftgrund 3.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungs- gefahr und verneint die Möglichkeit einer Ersatzmassnahme: Der Beklagte hat in der Vergangenheit ähnliche Straftaten begangen, für die er verurteilt worden ist. In den letzten Monaten hat er sich trotz der Therapie und des Settings immer wieder in gleicher Weise verhalten. Sein Verhalten hat sich jedoch verstärkt und verschlimmert, so dass es zu einer Verfol- gungsjagd mit der Polizei kam, die für die Sicherheit anderer (Polizei und andere Verkehrsteilnehmer) äusserst gefährlich war. Es zeigt sich somit eine klare Eskalation in seinem Verhalten und seiner Ge- fährlichkeit. Der Beschuldigte hat selber zugegeben, dass er mithilfe der Therapie herauszufinden versuche, wes- halb er diese Fahrten schon so lange mache, wobei sie (der Therapeut und er) «den Grund einfach nicht finden» würden (Protokoll Hafteröffnung vom 20.10.2021, Z. 256-257). Zudem kommt der The- rapeut zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht «psychotherapiefähig» ist, und empfiehlt die thera- peutische Massnahme wegen Zwecklosigkeit aufzuheben (Entscheid der Bewährungs- und Vollzugs- dienste von 16.08.2021, S. 3). Weiter gibt der Beschuldigte zu, dass er, wenn er in den Fluchtmodus 3 komme, nicht mehr denke. Das sei so wie ein Schalter, der sich umlege. Dies zeigt, welch gefährliche Verhaltensweisen beim Beschuldigten erkennbar sind. Nach dem vorstehend Gesagten liegt daher eindeutig Wiederholungsgefahr vor. […] Das von der D.________-Stiftung gebotene Setting - das durch den Beschluss vom 16.08.2021 noch verschärft wurde - beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Der Beschuldigte selbst hat zugegeben, dass er solche Straftaten unter der Woche und nicht nur an den Wochenenden begangen hat (der Entscheid vom 16.08.2021 bestätigt dies für die Daten vom 23.09.2020 und 21.01.2021) und dass er mit den neu angeordneten Massnahmen unter der Woche nicht den ganzen Tag über begleitet wurde (z. B. wenn er zur Arbeit oder zu seiner Mutter ging). Wie aus den Akten hervorgeht, wird der Be- schuldigte jedoch wieder rückfällig, sobald er auf freiem Fuss ist und sich die Gelegenheit dazu bietet, da er seine Impulse nicht kontrollieren kann. Daher erscheint in diesem Stadium des Verfahrens keine Ersatzmassnahme ausreichend. 3.2 Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerdeschrift ein, die Wiederholungs- gefahr sei nicht vollständig wegzuleugnen. Es werde ihm durch den Vorfall im Kan- ton Wallis ein schweres Delikt vorgeworfen, wegen welchem er bereits früher verur- teilt worden sei. Der Vorfall im Jahre 2015, für welchen er 2017 verurteilt wurde, sei offenbar durchaus mit dem Vorfall im Kanton Wallis im Jahre 2021 zu vergleichen. Fluchtgefahr oder Kollusionsgefahr stehe dagegen nicht zur Diskussion. Jedoch sei beim Entscheid über die Untersuchungshaft nicht nur zu prüfen, ob die Wiederho- lungsgefahr gegeben sei, sondern auch ob andere Massnahmen möglich seien. Zwar anerkenne Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, die be- schuldigte Person an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern. Bei der An- nahme, dass der Angeschuldigte weitere Delikte begehen könnte, sei allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstelle, müsse sie auf einer hinreichenden ge- setzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte reiche nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (mit Hinweis auf die Lehre). In ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. Oktober 2021 führe die Staatsanwaltschaft aus, angesichts der beim Beschuldigten gegebenen Wiederho- lungsgefahr seien keine zielführenden Ersatzmassnahmen ersichtlich. Gerade die- se Aussage stimme eben nicht. Der Beschuldigte befinde sich heute in der Instituti- on D.________ in G.________(Ort). Er werde dort eng begleitet. In der Verfügung vom 16. August 2021 des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern seien Mass- nahmen zulasten des Beschuldigten angeordnet worden. Er sei innerhalb der Stif- tung D.________ in eine andere Wohngruppe (F.________ (Wohngruppe)) ver- setzt worden. Ausgänge am Wochenende seien nur noch mit Begleitung erlaubt, er müsse jeweils sagen, wo er hingehe, zudem gehe er einer Arbeit nach. Es sei er- staunlich, dass weder Staatsanwaltschaft noch Zwangsmassnahmengericht bis zur Verhandlung vom 22. August 2021 Kenntnis vom Entscheid des Amts für Justiz- vollzug vom 16. August 2021 gehabt hätten und erst anlässlich der Verhandlung davon Kenntnis genommen hätten. Entsprechend sei bei Urteilsfällung aber auch beim Plädoyer der Staatsanwaltschaft diesem Entscheid des Amts für Justizvollzug kaum Beachtung geschenkt worden. Seit nämlich die im Entscheid vom 16. August 2021 angeordnete Massnahme greife, sei die beschuldigte Person eng überwacht 4 und es sei auch zu keinen rechtswidrigen Vorfällen mehr gekommen. Die beschul- digte Person habe den Tatbeweis erbracht, dass sie genügend begleitet sei und nicht mehr delinquiere. Von einer Wiederholungsgefahr könne deshalb gestützt auf die nun getroffenen Massnahmen nicht mehr die Rede sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei somit nicht mehr gegeben. Die Ersatzmassnahmen genügten vollumfänglich. Zudem könnten diese Massnahmen in der Institution D.________ noch verschärft werden. Wie bereits erwähnt, beantrage die Staats- anwaltschaft des Kantons Bern Untersuchungshaft wegen eines Vorfalls, welcher rund zwei Monate vorher im Kantons Wallis geschehen und auch aufgenommen worden sei. Die Polizei habe damals den Beschuldigten angehalten und befragt und habe auf die Anordnung einer Untersuchungshaft verzichtet. Es sei nun völlig unverhältnismässig, wenn zum heutigen Zeitpunkt im Kanton Bern für dieses Delikt Untersuchungshaft angeordnet würde. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seither keine weiteren Delikte mehr geschehen seien. Der Be- schuldigte habe den Tatbeweis erbracht, dass eine Untersuchungshaft nicht not- wendig sei. Diese wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers unverhältnismässig. 3.3 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen in ihrer delegierten Stellungnahme vor, es treffe nicht zu, dass sie und das Zwangsmassnahmengericht erst anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom Entscheid, mit welchem dieses enge Setting angeordnet worden sei, Kenntnis genommen hätten. Das neue Setting des Beschuldigten im Wohnheim D.________ sei sowohl Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten als auch der Verhand- lung vor dem Zwangsmassnahmengericht gewesen. Beide Behörden hätten den Beschuldigten dazu befragt und dadurch im Detail Kenntnis von den Aufenthalts- bedingungen des Beschuldigten an seinem Wohnort erhalten. Beide Behörden hät- ten sich in der Folge damit auseinandergesetzt, ob die Aufenthaltsbedingungen im «D.________» eine zielführende Ersatzmassnahme darstellten. Beide Behörden seien sodann zum Schluss gelangt, dass die aktuellen Lebensumstände des Be- schuldigten nicht genügend gewährleisteten, dass es zu keiner Wiederholungstat komme. Mit dem Zwangsmassnahmengericht sei dem Beschwerdeführer entge- genzuhalten, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig würde, sobald sich ihm Gelegenheit dazu böte. Der Beschwerdeführer sei im «D.________» nicht einge- sperrt, sondern könne das Gelände unter der Woche tagsüber ungehindert verlas- sen. Mit Blick auf den Zwang des Beschuldigten, Auto zu fahren, sei ernsthaft zu befürchten, dass er die Gelegenheit, sich aus dem Wohnheim zu entfernen, sich ein Auto zu beschaffen und damit zu fahren, ergreifen werde, sobald dies möglich sei. Aus diesem Grund bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er erneut schwere Straftaten gegen die Sicherheit anderer begehen werde. Sie habe ferner bereits im Haftantrag vom 20. Oktober 2021 dargelegt, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt ihrer Untersuchung gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft beantragt, sondern die Anhaltung des Beschuldigten erst für den 20. Oktober 2021 angeordnet habe. Dass die Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis anders gehandelt habe, sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass sie in der kurzen Zeit, während der der Beschwerdeführer in ihrem Gewahrsam gewesen sei, gar nicht habe feststellen können, dass eine ein- schlägige Verurteilung aus dem Jahr 2015 bestehe. Es sei aber auch gar nicht 5 nötig, den Grund des Handelns der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zwei- felsfrei zu eruieren; wesentlich sei, dass die Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland eine andere Behörde sei, weshalb es von vornherein keine irgendwie ge- artete Bindungswirkung des Handelns der Walliser Behörden für die hiesige Staatsanwaltschaft geben könne. 4. 4.1 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit ande- rer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsver- fahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten be- gangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als er- bracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13;137 IV 84 E. 3.2 S. 86; mit Hinweisen). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Im Vorder- grund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kon- text muss insbesondere bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Per- sonengruppen aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten, denn diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angesprochene «Sicherheit anderer» zu gefährden (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15). Auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung und Todesdrohungen können ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_546/2019 vom 11. De- zember 2019 E. 4.1; 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend, ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). 4.2 Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen. Ersatzmassnahmen fallen bei Fortsetzungsgefahr dann in Betracht, wenn die Wie- derholungsgefahr zwar gegeben ist, das Risiko eines Rückfalles sich aber durch ein milderes Mittel als die Haft massgeblich beschränken lässt (Urteile des Bun- desgerichts 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 4.2; 1B_69/2014 vom 8. April 2014 E. 2.2.1; 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 E. 2.3; 1B_473/2012 vom 12. Sep- tember 2012 E. 2.2; jeweils mit Hinweis auf BGE 137 IV 122). Nach Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Er- satzmassnahmen oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Ur- 6 teile des Bundesgerichts 1B_69/2014 vom 8. April 2014 E. 2.2.1; 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 E. 2.3; 1B_473/2012 vom 12. September 2012 E. 2.2). 4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil der 1. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2015 u.a. wegen Gefähr- dung des Lebens und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten verurteilt wurde. Der Be- schwerdeführer hatte zuvor bereits am 25. März 2015 eine stationäre therapeuti- sche Massnahme in der Justizvollzugsanstalt G.________ (Ort) angetreten. Ab dem 23. Januar 2017 wurden ihm begleitete und gesicherte Ausgänge bewilligt; ab dem 16. April 2018 teil- und unbegleitete Ausgänge. Am 19. Oktober 2018 wurden selbständige Tagesurlaube und die Verlegung in eine geeignete offene Nachfolge- institution bewilligt. Ab dem 14. Januar 2019 kam es wochenweise zu Probewoh- nen in Therapeutischen Wohngemeinschaften, welche gut verliefen, weshalb die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) dem Beschwerdeführer am 16. April 2019 die Progressionsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX) in der Stiftung D.________ gewährten, nachdem er bereits am 11. April 2019 in die dortige Wohngemeinschaft eingetreten war. Am 13. und 24. Oktober 2019 infor- mierte die Stiftung D.________ über den Massnahmenverlauf und empfahl die be- dingte Entlassung des Beschwerdeführers. Der Verfügung der BVD vom 18. De- zember 2019 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe den Wechsel am 11. April 2019 von der JVA G.________(Ort) in die Stiftung D.________ gut gemeistert und gezeigt, dass er auch im anspruchsvollen Rahmen des WAEX bestehen und mit mehr Freiheiten umgehen könne. Er wurde deshalb gemäss Verfügung vom 18. Dezember 2019 mit Gültigkeit ab dem 2. Dezember 2019 bedingt aus dem statio- nären Massnahmenvollzug entlassen, mit der Weisung, weiterhin in der Stiftung D.________ zu verbleiben und eine sinnstiftende Tagesstruktur (mit Beschäftigung) aufrechtzuerhalten. Ein Wechsel der Unterbringungs- und/oder Arbeitssituation dür- fe ausschliesslich in Rücksprache mit der Fallführung Bewährungshilfe vorgenom- men werden. Er habe weiterhin regelmässig die ambulante Therapie zu besuchen. Es wurde ihm ein striktes Fahrverbot für sämtliche motorisierten Fahrzeuge aufer- legt. 4.4 Dem Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 16. August 2021 ist zu entnehmen, dass es seitens des Beschwerdeführers ab dem 23. September 2020 zu Rückfällen kam: Am 22. März 2021 wurden die BVD von der Staatsanwaltschaft informiert, dass gegen Sie drei Anzei- gen vorliegen würden. Bereits am 23. September 2020 (also nur drei Wochen nach dem Standortge- spräch, bei dem Ihnen der Wechsel in eine Einzelwohnung gewährt wurde), haben Sie bei einer Au- togarage in Zuchwil Kontrollschilder entwendet und diese an einem von Ihnen heimlich gekauften Fahrzeug angebracht. Mit diesem Fahrzeug sind Sie am 16. Oktober 2020 in Biel in eine Kontrolle gekommen und wurden angezeigt. Das Auto wurde aus dem Verkehr gezogen und im Auftrag der Po- lizei vernichtet. Obwohl Sie wussten, dass es Ihnen strikte verboten ist ein Motorfahrzeug zu führen und Sie die Auf- lage haben, offen hinsichtlich allfälliger Risikosituationen zu kommunizieren, haben Sie niemanden aus dem Helfernetz über diese Vorfälle informiert. Im Gegenteil: Am 18. Oktober 2020 haben Sie in einer Autogarage in H.________ (Ort) bereits wieder Kontrollschilder entwendet und sind erneut mit 7 einem Auto gefahren, welches Sie im Vorfeld heimlich gekauft haben. Mit diesem Fahrzeug sind Sie am 21. Januar 2021 auf der A2 im Tessin in eine Kontrolle gekommen. Erneut wurde das Fahrzeug sofort beschlagnahmt und Sie wurden daraufhin entsprechend angezeigt. Auch über diesen Vorfall haben Sie niemanden informiert. Am 6. April 2021 wurden Sie wegen Missachtung der angeordneten Bewährungshilfe und Weisungen förmlich ermahnt. Sie wurden mittels dieser Verwarnung von uns ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass wir von Ihnen erwarten, sich an die Ihnen erteilten Weisungen zu halten, insbesondere an das strikte Fahrverbot für sämtliche motorisierte Fahrzeuge und an die Aufforderung, mit Ihrem Helfernetz offen über mögliche Risikosituationen und Ihre aufkommenden Wünsche, bei Stress oder Frust Motorfahrzeuge zu entwenden und zu führen, zu sprechen. Sie wurden in den gleichen Status zurück wie zum Zeitpunkt der bedingten Entlassung am 02. Dezember 2019 versetzt. Sie mussten vom Einzelwohnen zurück in eine geeignete Wohngruppe der Stiftung D.________ wechseln. Zudem wurde die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung reaktiviert und die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe intensiviert. Der Wechsel zurück in die Wohngruppe in der Stiftung D.________ fand im April 2021 statt. Leider wurde uns nur kurze Zeit später mitgeteilt, dass Sie am 12. Juni 2021 in einer Verkehrskontrol- le in I.________ (Ort) von der Polizei angehalten worden seien. Sie hätten keine Versicherung gehabt und die Nummernschilder entwendet. Gegenüber dem Bewährungshelfer des Kantons G.________(Ort) haben Sie mitgeteilt, dass Sie zu dieser Zeit bereits über 2-3 Monate wieder ein ei- genes Auto besitzen und in den letzten drei Monaten, sprich seit März/April 2021, jedes Wochenende gefahren seien; das Nummernschild hätten sie bereits im Jahr zuvor gestohlen. Nur einen Tag später, am 13. Juni 2021, sind Sie erneut mit einem gestohlenen Auto und entwendeten Nummernschild ge- fahren und haben bezogenes Benzin nicht bezahlen wollen. Angesprochen auf die Gründe für die er- neuten Weisungsverstösse gaben Sie an, dass es Sie jeweils «packe». Die Gründe weshalb Sie trotz den wöchentlichen Gesprächen mit dem Bewährungsdienst und den Gesprächen mit der Therapie- stelle nicht frühzeitig über die erneuten Delikte informiert haben, konnten Sie nicht darlegen. Am 23. Juli 2021 wurde in einem Standortgespräch gemeinsam mit der Bezugsperson aus dem D.________, mit dem Bewährungshelfer des Kantons G.________(Ort) und der Bewährungshelferin des Kantons Bern angeschaut, wie zukünftige Delikte verhindert werden können. Es wurde beschlos- sen, dass Sie fortan zu einem Mindestpensum von 70% arbeiten mit gleichzeitiger Erhöhung der Fre- quenz der Therapiesitzungen. Ausserdem werden Sie zukünftig von Seiten der Stiftung D.________ jeweils vor dem Wochenende auf Ihre Wochenendpläne angesprochen, um Ihnen eine weitere Chan- ce zu geben, dass Sie einen bestehenden Drang zum Autofahren ansprechen können. Sie gaben an, dass Sie zukünftig transparenter mitteilen wollten, wenn Sie den Drang zum Autofahren verspüren. In diesem Zusammenhang betonten Sie gegenüber den anwesenden Fachpersonen, dass Sie zum ak- tuellen Zeitpunkt keine Autos mehr hätten und es zu keinen Delikten mehr kommen würde. Am 26. Juli 2021 wurde uns mitgeteilt, dass Sie nur zwei Tage nach der Standortsitzung, am 25. Juli 2021, in Martigny von der Autobahnpolizei in einem gestohlenen Fahrzeug mit entwendeten Num- mernschildern angehalten worden seien. Dem Bewährungshelfer des Kantons G.________(Ort) teil- ten Sie in der Folge mit, dass sie vor ca. einem Monat in Diesbach BE das Auto und in Avenches VD das Kennzeichen gestohlen hätten. Zudem sei bei ihnen bei der Kontrolle durch die Polizei «ein Schalter umgelegt worden» und Sie seien deshalb in der Folge davongefahren — offenbar mit einer Geschwindigkeit von 190km/h und auch innerorts mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit. Weiter führ- ten Sie aus, dass Sie seit Oktober einen bzw. zwei Parkplätze gemietet und drei Autos gekauft hätten und am Wochenende immer gefahren seien, solange Sie im Besitz eines Autos gewesen seien. 8 […] Die oben erwähnten Vorfälle zeigen, dass Sie die Ihnen anlässlich der bedingten Entlassung erteilten Weisungen mehrmals schwer missachtet haben. Offenbar konnten der Wechsel der Wohnsituation im April 2021, die Wiederaufnahme der Therapiegespräche sowie die enge Begleitung durch die Be- währungshilfe Sie nicht davon abhalten, wieder rückfällig zu werden. Die Bewährungs- und Vollzugs- dienste gehen demnach davon aus, dass das aktuelle Setting nicht genügend engmaschig ist, um Sie von weiteren Delikten abzuhalten. Aus diesem Grund ordnen wir an, dass Sie per 20. August 2021 innerhalb der Stiftung D.________ in die Wohngruppe F.________ versetzt werden. In die- sem Setting sind Ihnen Ausqänqe am Wochenende nur noch mit Beqleitunq erlaubt. Die Fach- personen im D.________ haben den Bewährungs- und Vollzugsdiensten umgehend mitzutei- len, wenn Sie sich nicht an diese Auflage halten. Bisherige Weisungen und Vereinbarungen mit den Fachpersonen bleiben bestehen (insbesondere die Aufrechterhaltung der Tagesstruktur von 70%). Bewährt sich dieses Setting (kommt es also zu keinen neuen Delikten mehr), kann zu gegebener Zeit über eine Rückversetzung in die aktuelle Wohngruppe entschieden werden. Am 16. August 2021 erhielten die Bewährungs- und Vollzugsdienste den Thera- piebericht von Herrn J.________ (Psychiater), dem zuständigen Therapeuten, zugestellt. Er teilt mit, dass Sie nicht psychotherapiefähig seien und er die therapeutische Massnahme wegen Zwecklosig- keit aufzuheben empfehle. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern werden zeitnah über die Fortführung der ambulanten Therapie bei den Psychiatrischen Diensten G.________(Ort) entscheiden. 4.5 Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Zwangs- massnahmengericht aus, er sei auf Geheiss der BVD in einer halbgeschlossenen Anstalt (Wohngruppe F.________ der Stiftung D.________). In dieser Anstalt ar- beite er unter der Woche in einer Werkstatt 70% und am Wochenende, wenn diese Sachen am meisten passiert seien, sei er begleitet und könne nicht alleine rausge- hen. Er habe zusätzlich alle zwei Wochen Therapie und gehe jede Woche zur Be- währungshilfe. Unter der Woche könne er alleine sein, aber er arbeite immer. Wenn er fortgehe, dann zur Mutter ins Altersheim. 4.6 Am 9. November 2021 nahm die Beschwerdekammer mit den BVD betreffend Möglichkeit sowie Ausgestaltung einer allfälligen Ersatzmassnahme in der Stiftung D.________ telefonisch Kontakt auf. Die BVD gaben Auskunft, sie hätten sich trotz der Mitteilung von Dr. J.________(Psychiater) bewusst für die Weiterführung der ambulanten Therapie entschieden. Das Setting ab dem 16. August 2021 sei bis zur Inhaftierung erfolgreich gewesen. der Beschwerdeführer sei engmaschiger betreut worden als in der Zeit ab dem 11. April 2019 und es wären auch noch weitere Ver- schärfungen möglich gewesen. Die Werkstatt, in welcher der Beschwerdeführer ar- beite, befinde sich vis-à-vis der Wohngruppe F.________ (ca. 50 Meter entfernt) auf dem Wohnheim-Areal. Er könne während der Arbeitszeit das Gelände verlas- sen, was er aber in den letzten Monaten auf der Wohngemeinschaft nicht gemacht habe. Er komme während der Pausenzeit (2x30 Minuten) immer in die Wohnge- meinschaft, um seinen Kaffee zu trinken. Er zeige sich unter der Woche sehr pflichtbewusst, was das An- und Abmelden seiner Präsenz auf dem Gelände der Wohngemeinschaft betreffe. Er informiere die Betreuung stetig über seinen aktuel- len Aufenthalt und seine geplanten Termine. Sie seien zudem dabei gewesen, ei- nen wöchentlichen Besuchsdienst für den Beschwerdeführer aufzugleisen, welcher 9 zusätzlich einen arbeitsfreien Nachmittag abdecke. Am Wochenende werde die Wohngruppe für ihn geschlossen und er habe dann nur betreuten Ausgang, was er eingehalten habe. Eine Abwesenheit des Beschwerdeführers würde relativ schnell (innert weniger Stunden) innerhalb der Institution gemeldet werden. Die Werkstatt müsste nochmals klar angewiesen und instruiert werden betreffend «heimlichen Weggang». Die bei ihnen bereits vorbereitete Ausschreibung des Beschwerdefüh- rers würde durch die diensthabende Wohnheim-Betreuung sofort ausgelöst. Das Zimmer des Beschwerdeführers sei auf Ende November 2021 gekündigt worden, man würde ihm aber im Falle einer Entlassung zuhanden der Stiftung D.________ den Vorrang geben, da es mit ihm sehr gut gelaufen sei. 4.7 Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit erneut ein Auto lenken würde (Art. 95 Abs. 1 SVG), ist augenscheinlich; dabei handelt es sich grundsätzlich um keine Straftat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Demgegenüber würde die- se Handlung des Beschwerdeführers vorliegend insbesondere im Falle einer Poli- zeikontrolle aufgrund seines Fluchtverhaltens zu einer untragbaren Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Polizeibeamten führen (Art. 129 StGB; Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG). Die Vorinstanz hat somit zu Recht Wiederholungsgefahr angenom- men; auch der Beschwerdeführer bestreitet diese nicht. Der Staatsanwaltschaft (sowie der Vorinstanz) kann allerdings mit ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wieder rückfällig werde, sobald er auf freiem Fuss sei und sich Gelegenheit dazu biete, da er seine Impulse nicht kontrollieren könne. Dem dargelegten Therapieverlauf ist vielmehr zu ent- nehmen, dass dem Beschwerdeführer bereits in der JVA G.________(Ort) ab dem 16. April 2018 teil- und unbegleitete Ausgänge zugestanden wurden; ab dem 19. Oktober 2018 erhielt er selbständige Tagesurlaube und es wurde die Verlegung in eine geeignete offene Nachfolgeinstitution bewilligt. Aus dieser Zeit sind keine Rückfälle aktenkundig. Gleiches gilt für die anfängliche Zeit in der Stiftung D.________; vielmehr wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seines guten Ver- haltens bis Anfang September 2020 stets Lockerungen gewährt. Auch nach dem 16. August 2021 waren die mit ihm befassten Personen sehr zufrieden. Aus den Akten geht mit anderen Worten keineswegs hervor, dass der Beschwerdeführer rückfällig wird, sobald er auf freiem Fuss ist. Es erscheint vielmehr so, als dass er mit der Möglichkeit überfordert ist, unbemerkt gegen Weisungen zu verstossen. So gelang es ihm, heimlich mindestens drei Fahrzeuge zu erwerben sowie weitere Fahrzeuge und Nummernschilder zu entwenden und über mehrere Monate damit herumzufahren. Er durfte beim gewählten Setting augenscheinlich darauf hoffen, gegen Weisungen verstossen zu können, ohne dabei erwischt zu werden. Seine Flucht vor der Polizei ist vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Beschwerde- kammer insbesondere mit seiner Interessenlage zu erklären, dass er nicht von die- ser erkannt werden wollte, da dies unweigerlich mit einer weiteren Verschärfung der Bewährungsauflagen verbunden gewesen wäre, wie man sie ihm bereits am 26. Juli 2021 angekündigt hatte. Gestützt auf die Rückmeldungen der Mitarbeiter der BVD und der Stiftung D.________ ist davon auszugehen, dass sich das betref- fende Risiko durch das mit Verfügung vom 16. August 2021 gewählte Setting sowie einiger Ergänzungen grundsätzlich hinreichend reduzieren lässt. Solange der Be- schwerdeführer von Beginn weg überhaupt nicht damit rechnen kann, unbemerkt 10 das Gelände der D.________ zu verlassen, um erneut ein Fahrzeug erhältlich zu machen, deutet gestützt auf sein bisheriges Verhalten alles darauf hin, dass er sich an diese Weisung hält. Ansonsten droht die Aufhebung der Ersatzmassnahme so- wie Rückversetzung in die Untersuchungshaft. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Der Beschwerdeführer ist zu- handen der BVD aus der Untersuchungshaft zu entlassen und im Sinne der Erwä- gungen gemäss der Verfügung vom 16. August 2021 in der Wohngruppe F.________ unterzubringen. Er darf das Gelände des Wohnheims grundsätzlich nicht ohne Begleitung verlassen; ein Verstoss gegen diese Weisung ist unverzüg- lich den BVD zu melden. Private unbegleitete Termine ausserhalb des Areals sind nicht mehr zulässig. Die BVD werden damit betraut, die Treffen mit dem Be- währungshelfer und die allfällige ambulante Behandlung so zu organisieren, dass die Rückfallgefahr auch in diesem Zusammenhang auf ein Minimum reduziert wird. Die Staatsanwaltschaft regelt als Verfahrensleitung in Zusammenarbeit mit den BVD die weitere Ausgestaltung der Ersatzmassnahme und hat im Falle eines Ver- stosses gegen die Weisungen zu entscheiden, ob sie den Widerruf der Ersatz- massnahme beantragt. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). 5.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht, da der Beschwerde- führer nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Oktober 2021 (ARR 21 413) wird auf- gehoben. Der Beschwerdeführer ist zuhanden der BVD aus der Untersuchungshaft zu entlassen und im Sinne der Erwägungen gemäss der Verfügung vom 16. August 2021 in der Wohngruppe F.________ unterzubringen. Er darf das Gelände des Wohnheims grundsätzlich nicht ohne Begleitung verlassen; ein Verstoss gegen diese Weisung ist unverzüglich den BVD zu melden. Private unbegleitete Termine ausserhalb des Are- als sind nicht mehr zulässig. Die BVD werden damit betraut, die Treffen mit dem Be- währungshelfer und die allfällige ambulante Behandlung so zu organisieren, dass die Rückfallgefahr auch in diesem Zusammenhang auf ein Minimum reduziert wird. Die Staatsanwaltschaft regelt in Zusammenarbeit mit den BVD die weitere Ausgestaltung der Ersatzmassnahme und hat im Falle eines Verstosses gegen die Weisungen zu entscheiden, ob sie den Widerruf der Ersatzmassnahme beantragt. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben; vorab per Fax) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben; vorab per Fax) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier; vorab per Fax) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (vorab per Fax) - dem Regionalgefängnis Biel (vorab per Fax) 12 Bern, 17. November 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13