Die Untersuchungshaft wurde für sechs Wochen angeordnet. Angesichts der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des mehrfachen Raubes, evtl. Hehlerei (Art. 140 StGB; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) droht noch keine Überhaft.