Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Beteiligung am Raub. Er habe einzig die Übersetzungen für H.________ vorgenommen, jedoch ohne zu wissen, dass diese zum «Anlocken künftiger Raubopfer» dienen sollten. Angesichts des dringenden Tatverdachts und der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers ist dessen Rolle und die Art der Beteiligung offenbar noch nicht abschliessend geklärt.