Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich hieraus weitere Hinweise auf die Täterschaft des Raubes vom 5. und vom 26. Juni 2021 und zusätzliche Indizien für die Täterschaft des Beschwerdeführers ergeben. Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass er allfällige Beweismittel längst hätte verschwinden lassen können und das lange Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft nicht nur gegen die Kollusionsgefahr, sondern auch gegen das Vorliegen des dringenden Tatverdachts spreche. Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen.