Zudem sind J.________ und der Beschwerdeführer gut befreundet (Einvernahme vom 13. Oktober 2021, S. 5 Z. 163 f.). Die Sicherstellung der elektronischen Geräte des Beschwerdeführers schliesst eine anderweitige Kontaktaufnahme mit J.________ nicht aus. Des Weiteren werden die sichergestellten Datenträger ausgewertet und das Mobiltelefon des Beschwerdeführers soll rückwirkend überwacht (Randdaten) werden. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich hieraus weitere Hinweise auf die Täterschaft des Raubes vom 5. und vom 26. Juni 2021 und zusätzliche Indizien für die Täterschaft des Beschwerdeführers ergeben.