auf diese einzuwirken. Daran vermag der Umstand, dass H.________ und die beiden Opfer bereits im Juni/Juli ein erstes Mal polizeilich einvernommen werden konnten (nicht parteiöffentlich), nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon gehabt haben dürfte, dass gegen ihn in Zusammenhang mit den beiden Vorfällen im Juni 2021 ebenfalls ein Strafverfahren