Obwohl der Tatvorwurf schon einige Monate zurückliegt, konnten die Hausdurchsuchung und die Auswertung der sichergestellten Gegenstände erst jetzt durchgeführt und der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen befragt werden. Er hat folglich angesichts des Vorwurfs und der drohenden Strafe ein erhebliches Interesse, sich mit den anderen beschuldigten Personen – welche offenbar (zumindest teilweise) zu seinem Freundeskreis zählen (Einvernahme vom 13. Oktober 2021, S. 3 Z. 64; S. 5 Z. 163 f.) – abzusprechen resp. auf diese einzuwirken.