Der Beschwerdeführer wurde am 13. Oktober 2021 verhaftet. An den Vorfällen vom 5. und 26. Juni 2021 sollen noch weitere Personen beteiligt gewesen sein, was sich aus dem Formular «vorläufige Festnahme» des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2021 (insgesamt sieben weitere Personen) und auch aus den Aussagen von H.________ (Einvernahme vom 20. Juli 2021, S. 10 Z. 431 und S. 16 Z. 728) ergibt. Diese Personen konnten bislang noch nicht abschliessend (parteiöffentlich) einvernommen werden. Wie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2021 entnommen werden kann, konnte unterdessen J._____