Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sie dies des Geldes wegen gemacht hätten (Einvernahme vom 20. Juli 2021, S. 10 Z. 420 ff.). Beim ersten Vorfall seien drei bis vier Personen dabei gewesen (Einvernahme vom 20. Juli 2021, S. 10 Z. 431) und der Beschwerdeführer sei einer davon gewesen (Einvernahme vom 20. Juli 2021, S. 11 Z. 437). Beim zweiten Mal habe er ihm einzig mit der Übersetzung der Texte geholfen (Einvernahme vom 20. Juli 2021, S. 14 Z. 597 ff.). H.________ relativierte seine Aussagen in Bezug auf den Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 10. August 2021.