In der Chat-Gruppe, in welche auch er aufgenommen worden sei, sei der Raub bzw., dass das Opfer geschlagen werde, erwähnt worden (Einvernahme vom 13. Oktober 2021, S. 9 Z. 388 ff.). Er habe im Chat gesehen, was geplant gewesen sei (Hafteröffnung vom 13. Oktober 2021, S. 5 Z. 126). Auf dem Mobiltelefon von H.________ konnte eine Snap-Chat-Konversation sichergestellt werden, in der H.________ ausführte, dass eine deutschsprachige