Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt ein dringender Tatverdacht betreffend den Vorwurf des Raubes, evtl. der Hehlerei vor. Es kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 13. Oktober 2021 und in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2021 sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2021 verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht stützt sich vorab auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, welcher nach anfänglichem Bestreiten zugibt, die Übersetzungen für H.________ gemacht zu haben (Einvernahme vom 13. Oktober 2021, S. 8 Z. 330 ff., Z. 339;