4 ser scheine die Einvernahmen als Spiel anzusehen und passe seine Aussagen nach Lust und Laune an. Darauf könne nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer gebe dagegen konstant an, bei den Übersetzungen mitgewirkt zu haben. Dabei habe er allerdings nicht gewusst, worum es dabei gehe, bzw. sei davon ausgegangen, es solle tatsächlich ein Musikvideo gedreht werden. Er habe an keinem der fraglichen Raubüberfälle teilgenommen.