4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz verkenne, dass er mehrfach angegeben habe, nicht gewusst zu haben, wozu seine Übersetzungen verwendet werden sollten, und erst später in die fragliche Chat-Gruppe aufgenommen worden sei. Weiter könnten dem Printscreen keinerlei Hinweise entnommen werden, wann diese Konversation stattgefunden habe. Hingegen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, sollte sich die Konversation in zeitlicher Nähe zu einer Tatverübung zugetragen haben, nicht geantwortet und folglich kein Interesse an einer Tatteilnahme bekundet habe.