Mit diesen Aussagen von H.________ und den Aussagen des Beschuldigten sowie der sichergestellten Snap-Chat-Konversation bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte Raub, evtl. Hehlerei, ist daher zu bejahen.