Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, für H.________ die Texte übersetzt zu haben. Er habe zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht gewusst, worum es gegangen sei. Er sei bei den Raubüberfällen jeweils nicht dabei gewesen. 4.4 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts hielt das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 14. Oktober 2021 Folgendes fest: Der Beschuldigte hat eingestanden, für H.________ Nachrichten an die späteren Opfer übersetzt zu haben. Er hat auch zugegeben, dass er früher «K.________» genannt wurde und dass es in der Gruppierung L.___