Mit Verfügung vom 1. November 2021 informierte die Verfahrensleitung, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde; abschliessende Bemerkungen seien unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.