, am 25. Oktober 2021 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Oktober 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. November 2021 informierte die Verfahrensleitung, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde;