Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 475 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. November 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes, evtl. Hehlerei Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Oktober 2021 (ARR 21 406) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Raubes, evtl. Hehlerei. Am 14. Oktober 2021 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen, d.h. bis am 23. November 2021, an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 25. Oktober 2021 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Oktober 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. Mit Verfügung vom 1. November 2021 informierte die Verfahrensleitung, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde; abschliessende Bemerkun- gen seien unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzurei- chen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestand – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersu- chungshaft rechtfertigt. 2 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 13. Oktober 2021 kam es im Juni 2021 in Nidau zu zwei Raubüberfällen mit ähnlichem modus operandi. Über die Applikation Instagram nahm eine Person jeweils mit einem Videoclip-Produzenten Kontakt auf, um ein Treffen zu vereinbaren. Die Produzenten begaben sich mit ih- rer Ausrüstung je in die Region Biel bzw. Nidau, um – wie vereinbart – einen Vi- deoclip zu drehen; dabei wurden sie erwartet. Anstelle eines Videodrehs wurde der Produzent beim ersten Vorfall vom 5. Juni 2021 mit einer Machete verletzt und es wurde u.a. seine Ausrüstung behändigt. Beim zweiten Vorfall vom 26. Juni 2021 wurde der andere Produzent in einen Keller gebracht und von mehreren Personen verprügelt; selbst als er am Boden lag und sich nicht mehr wehren konnte. Auch ihm wurden seine Kameraausrüstung sowie sein Mobiltelefon weggenommen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht lässt sich die Ausgangslage wie folgt umschreiben (vgl. u.a. den Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 13. Oktober 2021; Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2021): Der erste Vorfall vom 5. Juni 2021 ereignete sich auf dem Fussweg bei der See- matte in Nidau zum Nachteil von D.________. Dieser habe sich über Instagram mit einer ihm unbekannten Person verabredet, um einen Videoclip zu drehen. Sie hät- ten sich in Biel getroffen und seien gemeinsam in Richtung Nidau gegangen. Beim Restaurant Péniche habe die unbekannte Person zu ihm gesagt, dass sie durch den Wald weitergehen würden. Im Wald habe ihn diese Person mit einer Machete bedroht und den Rucksack mit der Kameraausrüstung und das Geld behändigt. D.________ wurde dabei an der Hand verletzt. Der zweite Vorfall ereignete sich am 26. Juni 2021 an der E.________ (Adresse) in Nidau zum Nachteil von F.________. Dieser habe sich ebenfalls über Instagram mit einer unbekannten Person in Nidau verabredet. An einer Bushaltestelle sei er auf vier Kollegen der unbekannten Person getroffen. Der Anführer der Gruppe ha- be mit ihm gesprochen und sodann den Rapper «G.________» angerufen. Ge- meinsam hätten sie sich zuerst zu einem Mehrfamilienhaus begeben und seien schliesslich zu einem anderen Mehrfamilienhaus weitergegangen. Diese Liegen- schaft hätten sie betreten und seien in den Keller gegangen. Im Keller sei es dun- kel gewesen und F.________ habe sogleich einen Faustschlag gespürt und sei zu Boden gefallen. Am Boden liegend sei auf ihn eingeschlagen worden. Die Täter hätten ihm seine Tasche mit der Kameraausrüstung und sein Mobiltelefon abge- nommen. Die Ermittlungen haben ergeben, dass H.________ hinter dem Instagramprofil «I.________» steht. Weiter wurde festgestellt, dass dieses Instagram-Konto ver- wendet wurde, um mit den beiden Opfern in Kontakt zu treten und diese unter dem Vorwand, einen Videoclip zu drehen, nach Biel bzw. Nidau zu locken. Weiter stellte sich heraus, dass J.________ die Täter mutmasslich zu den verübten Raubtaten angestiftet haben soll. 3 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, an den beiden Raubüber- fällen vom 5. und 26. Juni 2021 in Nidau beteiligt gewesen zu sein. Er soll der Per- son, welche hinter dem Instagramprofil «I.________» steht (H.________), die Tex- te und Nachrichten aus dem Französischen ins Deutsche übersetzt haben, damit dieser mit den beiden Opfern über Instagram in Kontakt treten konnte. Weiter soll er die Kameraausrüstung des ersten Opfers für CHF 850.00 an einen Bekannten weiterverkauft haben. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, für H.________ die Texte übersetzt zu ha- ben. Er habe zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht gewusst, worum es gegangen sei. Er sei bei den Raubüberfällen jeweils nicht dabei gewesen. 4.4 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts hielt das Zwangsmassnahmenge- richt in seinem Entscheid vom 14. Oktober 2021 Folgendes fest: Der Beschuldigte hat eingestanden, für H.________ Nachrichten an die späteren Opfer übersetzt zu haben. Er hat auch zugegeben, dass er früher «K.________» genannt wurde und dass es in der Gruppierung L.________, welcher der Beschuldigte nahesteht, keine Personen gibt, welche ebenfalls «K.________» genannt werden (delegierte Einvernahme vom 13.10.2021, S. 4 Z. 122-129). Zudem gibt er zu, gewusst zu haben, dass die späteren Opfer hätten geschlagen werden sollen (delegierte Einvernahme vom 13.10.2021, S. 9 Z. 389-392). Bei der Hafteröffnung gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, dass H.________ auch wollte, dass der Beschuldigte bei den geplanten Raubüberfällen mit- macht (Hafteröffnung vom 13.10.2021, S. 5 Z. 125-127). Er habe im Chat gesehen, was da ablaufen sollte. Aber er sei beim Raub nicht präsent gewesen. Auf dem Mobiltelefon von H.________ wurde eine Snap-Chat-Konversation sichergestellt, worin H.________ schrieb, es sei wichtig, dass eine deutschsprachige Person beim Raubüberfall anwesend sei und dafür nur «K.________» oder «M.________» in Frage kommen. «M.________» hat daraufhin geantwortet, dass er beschäftigt sei und deshalb «K.________» gefragt werden soll. H.________ sagte zudem aus, der Beschuldigte habe für ihn Texte übersetzt, welche H.________ für die Kommu- nikation mit den späteren Opfern verwendet habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es darum gehe, Geld zu machen (Einvernahme vom 20.07.2021, S. 10 Z. 425). Zudem sei der Beschuldigte beim ersten Raubüberfall anwesend gewesen (Einvernahme vom 20.07.2021, S. 11 Z. 437). Der Be- schuldigte habe zudem beim Raub erbeutete Ausrüstung an einen Kollegen für einen Betrag von CHF 850.00 verkauft und das Geld danach verteilt (Einvernahme vom 20.07.2021, S. 11 f. Z. 481-491). Mit diesen Aussagen von H.________ und den Aussagen des Beschuldigten sowie der sichergestell- ten Snap-Chat-Konversation bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Delikte Raub, evtl. Hehlerei, ist daher zu bejahen. 4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt zusam- mengefasst vor, die Vorinstanz verkenne, dass er mehrfach angegeben habe, nicht gewusst zu haben, wozu seine Übersetzungen verwendet werden sollten, und erst später in die fragliche Chat-Gruppe aufgenommen worden sei. Weiter könnten dem Printscreen keinerlei Hinweise entnommen werden, wann diese Konversation statt- gefunden habe. Hingegen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, sollte sich die Konversation in zeitlicher Nähe zu einer Tatverübung zugetragen haben, nicht geantwortet und folglich kein Interesse an einer Tatteilnahme bekundet habe. Schliesslich vermöchten die Aussagen von H.________ nicht zu überzeugen. Die- 4 ser scheine die Einvernahmen als Spiel anzusehen und passe seine Aussagen nach Lust und Laune an. Darauf könne nicht abgestellt werden. Der Beschwerde- führer gebe dagegen konstant an, bei den Übersetzungen mitgewirkt zu haben. Dabei habe er allerdings nicht gewusst, worum es dabei gehe, bzw. sei davon aus- gegangen, es solle tatsächlich ein Musikvideo gedreht werden. Er habe an keinem der fraglichen Raubüberfälle teilgenommen. Diese Erklärungen deckten sich mit den Ausführungen von D.________, welcher erklärt habe, dass die Person, mit welcher er sich am 5. Juni 2021 am Bahnhof getroffen habe, die Person gewesen sei, mit welcher er über Instagram kommuniziert habe. Weiter habe er angegeben, dass der Täter Deutsch mit französischem Akzent gesprochen habe und alleine gewesen sei. Diese Angaben würden klar auf H.________ passen. 4.6 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt ein dringender Tatverdacht betreffend den Vorwurf des Raubes, evtl. der Hehlerei vor. Es kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 13. Oktober 2021 und in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2021 sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Oktober 2021 verwiesen wer- den. Der dringende Tatverdacht stützt sich vorab auf die Aussagen des Beschwer- deführers selbst, welcher nach anfänglichem Bestreiten zugibt, die Übersetzungen für H.________ gemacht zu haben (Einvernahme vom 13. Oktober 2021, S. 8 Z. 330 ff., Z. 339; Hafteröffnung vom 13. Oktober 2021, S. 4 Z. 113 ff.). Er räumt wei- ter ein, dass ihn H.________ habe dabei haben wollen (Hafteröffnung vom 13. Ok- tober 2021, S. 5 Z. 125). Er habe im Chat gelesen, was da hätte ablaufen sollen (Hafteröffnung vom 13. Oktober 2021, S. 5 Z. 126). Er habe nur von einem Raub gewusst (Einvernahme vom 13. Oktober 2021, S. 9 Z. 377). In der Chat-Gruppe, in welche auch er aufgenommen worden sei, sei der Raub bzw., dass das Opfer ge- schlagen werde, erwähnt worden (Einvernahme vom 13. Oktober 2021, S. 9 Z. 388 ff.). Er habe im Chat gesehen, was geplant gewesen sei (Hafteröffnung vom 13. Oktober 2021, S. 5 Z. 126). Auf dem Mobiltelefon von H.________ konnte eine Snap-Chat-Konversation si- chergestellt werden, in der H.________ ausführte, dass eine deutschsprachige 5 Person anwesend sein müsse («il faut vraiment pas parlé français») und es «K.________» oder «M.________» sein müssten. «M.________» antwortete, dass er beschäftigt sei und «K.________» gefragt werden solle. Der Beschwerdeführer bestätigt, dass er «K.________» sei, der in diesem Chat erwähnt werde (Einver- nahme vom 13. Oktober 2021, S. 8 Z. 323 ff.). Weiter erklärt er, dass er in diese Gruppe aufgenommen worden sei (Einvernahme vom 13. Oktober 2021, S. 9 Z. 383 und Z. 400). Dass er nicht gewusst haben will, weshalb er in diese Gruppe aufgenommen worden war, und auch zum Zeitpunkt der Übersetzungen nicht ge- wusst haben will, dass seine Übersetzungen der Kommunikation mit den potentiel- len Opfern dienen sollte, erscheint wenig glaubhaft. Immerhin kann seinen Aussa- gen entnommen werden, dass er im Chat gesehen hat, was geplant war (Hafteröff- nung vom 13. Oktober 2021, S. 5 Z. 126), womit er vor den geplanten Überfällen in die Chatgruppe aufgenommen worden sein muss. Der Beschwerdeführer wird zudem von H.________ belastet. Der Beschwerdefüh- rer habe für ihn die Texte übersetzt, welche er für die Kommunikation mit den späteren Opfern gebraucht habe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sie dies des Geldes wegen gemacht hätten (Einvernahme vom 20. Juli 2021, S. 10 Z. 420 ff.). Beim ersten Vorfall seien drei bis vier Personen dabei gewesen (Einver- nahme vom 20. Juli 2021, S. 10 Z. 431) und der Beschwerdeführer sei einer davon gewesen (Einvernahme vom 20. Juli 2021, S. 11 Z. 437). Beim zweiten Mal habe er ihm einzig mit der Übersetzung der Texte geholfen (Einvernahme vom 20. Juli 2021, S. 14 Z. 597 ff.). H.________ relativierte seine Aussagen in Bezug auf den Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 10. August 2021. Es sei nicht der Beschwerdeführer, sondern ein gewisser «N.________» gewesen, der für ihn die Übersetzungen gemacht habe. Diese Aussagen sind nur wenig glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumte, die Übersetzungen für H.________ ge- macht zu haben. 4.8 Zusammenfassend liegen basierend auf den Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie der Snap-Chat-Konversation und den Aussagen von H.________ genügend konkrete Anhaltspunkte für die Beteiligung des Beschwerdeführers am Raub, evtl. an der Hehlerei vor. Aus dem Umstand, dass das erste Opfer nur einen Täter gesehen hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten, bestreitet doch H.________ nicht, den ersten Raub selbst vorgenommen zu haben (Einvernahme vom 10. August 2021, S. 3 Z. 32 f.). Der dringende Tatver- dacht wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützte sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschul- digte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschul- 6 digten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kol- lusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die An- nahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts auch 1B_50/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.3 f. auch zum Fol- genden; BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes so- wie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren voran- geschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 13. Oktober 2021 verhaftet. An den Vorfällen vom 5. und 26. Juni 2021 sollen noch weitere Personen beteiligt gewesen sein, was sich aus dem Formular «vorläufige Festnahme» des Beschwerdeführers vom 13. Okto- ber 2021 (insgesamt sieben weitere Personen) und auch aus den Aussagen von H.________ (Einvernahme vom 20. Juli 2021, S. 10 Z. 431 und S. 16 Z. 728) er- gibt. Diese Personen konnten bislang noch nicht abschliessend (parteiöffentlich) einvernommen werden. Wie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1. No- vember 2021 entnommen werden kann, konnte unterdessen J.________ angehal- ten und einvernommen werden. Weitere Personen rund um die Gruppierung «L.________» seien zu befragen. Der Beschwerdeführer soll mit den Ergebnissen der Sicherstellungen konfrontiert werden. Obwohl der Tatvorwurf schon einige Mo- nate zurückliegt, konnten die Hausdurchsuchung und die Auswertung der sicher- gestellten Gegenstände erst jetzt durchgeführt und der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen befragt werden. Er hat folglich angesichts des Vorwurfs und der drohen- den Strafe ein erhebliches Interesse, sich mit den anderen beschuldigten Personen – welche offenbar (zumindest teilweise) zu seinem Freundeskreis zählen (Einver- nahme vom 13. Oktober 2021, S. 3 Z. 64; S. 5 Z. 163 f.) – abzusprechen resp. auf diese einzuwirken. Daran vermag der Umstand, dass H.________ und die beiden Opfer bereits im Juni/Juli ein erstes Mal polizeilich einvernommen werden konnten (nicht parteiöffentlich), nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon gehabt haben dürfte, dass gegen ihn in Zu- sammenhang mit den beiden Vorfällen im Juni 2021 ebenfalls ein Strafverfahren 7 für seine eigenen Tatbeiträge eröffnet werden wird. Mit den weiteren Ermittlungs- schritten der vorgesehenen Einvernahmen ist zudem ein klar definiertes Kollusi- onsziel gegeben, welches auch dem Beschwerdeführer bekannt ist. Die parteiöf- fentliche Einvernahme von H.________ ist für den 3. November 2021 und jene des Beschwerdeführers für den 9. November 2021 vorgesehen. Zudem sind J.________ und der Beschwerdeführer gut befreundet (Einvernahme vom 13. Ok- tober 2021, S. 5 Z. 163 f.). Die Sicherstellung der elektronischen Geräte des Be- schwerdeführers schliesst eine anderweitige Kontaktaufnahme mit J.________ nicht aus. Des Weiteren werden die sichergestellten Datenträger ausgewertet und das Mobiltelefon des Beschwerdeführers soll rückwirkend überwacht (Randdaten) werden. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich hieraus weitere Hinweise auf die Täterschaft des Raubes vom 5. und vom 26. Juni 2021 und zusätzliche In- dizien für die Täterschaft des Beschwerdeführers ergeben. Mithin kann dem Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass er allfällige Beweis- mittel längst hätte verschwinden lassen können und das lange Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft nicht nur gegen die Kollusionsgefahr, sondern auch gegen das Vorliegen des dringenden Tatverdachts spreche. Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshand- lungen ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Beteiligung am Raub. Er habe einzig die Übersetzungen für H.________ vorgenommen, jedoch ohne zu wissen, dass diese zum «Anlocken künftiger Raubopfer» dienen sollten. Ange- sichts des dringenden Tatverdachts und der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers ist dessen Rolle und die Art der Beteiligung offenbar noch nicht abschliessend geklärt. So sagt der Beschwerdeführer aus – obschon er erst im Nachhinein erfahren haben will, worum es gegangen sei –, dass er für eines der Delikte für die Übersetzung angefragt worden sei (Einvernahme vom 13. Oktober 2021, S. 11 Z. 497 ff.). Zudem war er in die Konversation mit dem «Clipper» invol- viert, hat er doch auch dessen Antworten für H.________ übersetzt (Einvernahme vom 13. Oktober 2021, S. 12 Z. 509 ff.). Weiter will er nicht gewusst haben, wann der erste und wann der zweite Raub gewesen war (Einvernahme vom 13. Oktober 2021, S. 5 Z. 158 f.), um gleichzeitig auszuführen, dass er im Chat gesehen habe, was ablaufen sollte (Einvernahme vom 13. Oktober 2021, Z. 126). Unter diesen Umständen ist von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers auszugehen, mutmasslich beteiligte Personen oder die Geschädigten zu seinen Gunsten zu be- einflussen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor kollusionsanfällige Ermitt- lungshandlungen ausstehend sind. Es konnten noch nicht alle beteiligten Personen ausfindig gemacht werden. Diese sowie die beiden Opfer müssen noch parteiöf- fentlich durch die Staatsanwaltschaft befragt werden. Diese Aussagen sind eben- falls stark kollusionsgefährdet, stellen sie hinsichtlich der Beteiligung, der einge- nommenen Rollen und des Tatablaufs doch die wichtigsten Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts dar. Zudem werden zurzeit die sichergestellten Daten- träger (Mobiltelefon, Laptop etc.) des Beschwerdeführers ausgewertet. Es ist durchaus möglich, dass sich daraus weitere Erkenntnisse oder insbesondere Hin- weise ergeben, die abklärungsbedürftig sind. Die Kollusionsgefahr ist zu bejahen. 8 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 13. Oktober 2021 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde für sechs Wochen angeordnet. Angesichts der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des mehrfachen Raubes, evtl. Hehlerei (Art. 140 StGB; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) droht noch keine Überhaft. Eine verlässliche Prognose über die Vollzugsform der Strafe ist derzeit nicht möglich, weshalb der Umstand, dass die in Aussicht stehende Frei- heitsstrafe allenfalls auch bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer nicht zu berücksichtigen ist (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 212 StPO). Die Dauer der Haft von sechs Wochen ist angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (insbesondere vollständige Auswertung des Mobiltelefons und des Laptops; Ermitt- lung der weiteren Beteiligten; parteiöffentliche Einvernahmen) verhältnismässig, zumal das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer noch eher am Anfang steht. 6.3 Ferner sind auch keine anderen, milderen Mittel ersichtlich, welche der vorliegen- den Kollusionsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Das vom Beschwerde- führer erwähnte Kontaktverbot ist gerade im Hinblick auf die Kollegen des Be- schwerdeführers, welche teilweise noch ausfindig gemacht werden müssen, nicht geeignet, die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen. Ebenso wenig vermögen der Hausarrest oder eine Fussfessel der Kollusionsgefahr entgegen zu wirken. 7. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft für sechs Wochen rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfah- rens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 8. November 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10