8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten zu reduzieren und auf CHF 600.00 festzusetzen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da der Beschwerdeführer unterliegt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen.