4 6. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Bezahlung einer Genugtuung infolge des Stresses und der dadurch hervorgerufenen Schlafstörungen. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO sieht eine Genugtuung nur bei besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse vor. Eine solche ist mit Blick auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nicht zu erkennen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.