5. 5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer einen Verdienstausfall von einem Tag geltend, was CHF 200.00 (8 ½ Stunden à CHF 25.00) entspreche. Für die schriftlichen Eingaben seien ihm zudem Portokosten entstanden. 5.2 Dieser geltend gemachte Aufwand ist vor dem Hintergrund von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO zu prüfen. Bei den wirtschaftlichen Einbussen gemäss Bst. b geht es in erster Linie um Lohn- und Erwerbseinbussen, verursacht durch Haft oder Teilnahme am Verfahren.