3 che Rechte der beschuldigten Person in eigenem Namen zu wahren oder geltend zu machen. Zwar ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich beim Verfassen einer Rechtsschrift durch Kollegen unterstützen zu lassen. Die diesbezüglichen Aufwendungen und Spesen sind allerdings nicht entschädigungswürdig, da es sich dabei nicht um die Ausübung von Verfahrensrechten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO handelt.