127 Abs. 5 StPO nur Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gericht zu vertreten. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich von zwei Kollegen habe unterstützen lassen, da er sonst nicht gewusst hätte, wie er sich hätte wehren sollen und dies zu formulieren gewesen wäre. Im Unterschied zum Wahlverteidiger im Sinne von Art. 129 StPO kommen den im Hintergrund tätigen Kollegen des Beschwerdeführers keine Verfahrensrechte zu. Ausserdem sind sie nicht berechtigt, irgendwel-