4. 4.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fallen primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung i.S.v. Art. 129 StPO (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 4 zu Art. 429 StPO). Die Verteidigung der beschuldigten Person ist gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO nur Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gericht zu vertreten.