3.2 Der Beschwerdeführer erachtet eine Genugtuung wegen Stresses und Schlafproblemen sowie eine Entschädigung von CHF 300.00 als angemessen. Er habe zwei Kollegen zur Unterstützung beiziehen müssen, da er sich in der Schweizer Rechtsordnung nicht auskenne und nicht gewusst habe, wie die Eingaben an die Behörden zu formulieren seien. Diese Kollegen hätten sehr viel Zeit investiert; ohne sie wäre er nicht zu seinem Recht gekommen. Zudem habe er einen Tag frei nehmen müssen, um die Eingaben fristgerecht einreichen zu können.