Dabei seien keine strafbaren Handlungen festgestellt und es sei nichts gegen die beschuldigte Person, welche sich gegenüber der Polizei anständig und kooperativ verhalten habe, beanstandet worden. Die Überprüfung habe folglich ergeben, dass während einer späteren Kontrolle beim Bahnhof C.________ Betäubungsmittel sichergestellt worden seien, wobei der Konsum durch eine andere Person eingestanden worden sei. Im Zuge der Ausarbeitung der Kontrollen habe der polizeiliche Sachbearbeiter die Personalien der beiden Kontrollen verwechselt und die falsche Person zur Anzeige gebracht.