Die Kantonspolizei Bern wurde folglich aufgefordert, zu den Schilderungen der beschuldigten Person Stellung zu nehmen, wonach der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter dahingehend einberichtete, dass am besagten Datum verschiedene Polizeikontrollen durch die Polizei durchgeführt worden seien. Die beschuldigte Person schildere in ihrer Einsprachebegründung detailliert eine Kontrolle, welche beim Bahnhof E.________ und nicht in C.________ erfolgt sei. Dabei seien keine strafbaren Handlungen festgestellt und es sei nichts gegen die beschuldigte Person, welche sich gegenüber der Polizei anständig und kooperativ verhalten habe, beanstandet worden.