2 Die Begründung der Einsprache entsprach dem Sachverhalt des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern überhaupt nicht, weshalb der beschuldigten Person die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Einsprache zurückzuziehen. In der Folge hielt die beschuldigte Person an der Begründung fest und insistierte, dass die Ausführungen der Polizei in keiner Weise der Wahrheit entsprechen würden. […]