Gegen diesen Strafbefehl erhob die beschuldigte Person nach B-Postzustellung formgerecht Einsprache, mit der Begründung, durch die Polizei kontrolliert worden zu sein. Diese habe jedoch während der Ausweiskontrolle sowie der Durchsuchung der persönlichen Effekten keine verdächtigen Gegenstände aufgefunden und die beschuldigte Person ohne strafrechtlich relevanten Vorkommnisse aus der Kontrolle entlassen.