3. 3.1 Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist folgendermassen begründet: Der beschuldigten Person wird mit Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 15. März 2021 vorgeworfen, in der Zeit vor der Polizeikontrolle vom 22.12.2020, ca. 12.35 Uhr, in C.________, D.________ (Strasse), bewusst und unbefugt eine unbestimmte Menge Marihuana konsumiert zu haben.