Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt (Ziffer 2). Dem Beschwerdeführer wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziffer 3). Gegen Ziffer 3 des Dispositivs erhob der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2021 Beschwerde und verlangte eine Entschädigung sowie eine Genugtuung. In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2021 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2021 zugestellt.