1. 1.1 Am 6. April 2021 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. 1.2 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt (Ziffer 2).