17 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Oktober 2021 (KZM 21 1131) wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.